Fischwilderei & Fischereischeinpflicht

Was versteht man eigentlich unter
„Fischwilderei“ ?
Fischwilderei ist nach § 293 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) die Verletzung eines fremden Fischrechts oder Fischereiausübungsrechtes dadurch, dass jemand unberechtigt fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Tatbestand der Fischwilderei stellt strafrechtlich eine dogmatische Besonderheit dar. Grundsätzlich definiert § 11 Nr. 6 StGB, dass das Unternehmen einer Tat deren Versuch und deren Vollendung umfasst. Als sog. „unechtem Unternehmensdelikt“ fehlt dem Tatbestand der Fischwilderei die Abgrenzung des Versuchs von der Vollendung der Tat. Auf den tatbestandlichen Erfolg (Fisch an der Angel) wird letztlich nicht abgestellt.
Das bloße Hinhalten einer Angel ins Wasser führt bereits zur Vollendung der Tat.
Die Fischwilderei trifft nur auf Fische in Gewässern zu, die herrenlos sind. Bei Privatgewässern und Teichen handelt es sich beim unerlaubten Fang von Fischen nicht um Fischwilderei, sondern um Diebstahl nach § 242 StGB. Die Tathandlung ist nicht allein gegen Fische gerichtet. Fische im Sinne des Fischereirechtes sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln, in einigen Bundesländern zum Fischnährtiere. Wer unter der Fischwilderei gefangene Fische ankauft und weiterveräußert, macht sich der Hehlerei nach § 259 StGB strafbar.
Für die Tatbestandsverwirklichung der Fischwilderei ist die Überschreitung von Fangquoten ausreichend, soweit diese gesetzlich geregelt sind.
Ein Strafantrag ist gemäß § 294 StGB erforderlich. Ferner können Angeln und andere Fischereigeräte nach § 295 StGB eingezogen werden.
HFischG
Fischereischeinpflicht:
§ 25: „Den Fischfang darf NUR derjenige ausüben, der Inhaber eines GÜLTIGEN Fischereischeins ist.
Auch für Gewässer, die nicht öffentlich zugänglich sind, besteht für die Ausübung der Fischerei bzw. des Angelns mit der Handangel, die Fischereischeinpflicht für jeden, der dort den Fischfang ausübt.
Dies gilt ebenfalls für Gewässer, welche angemietet wurden, oder über einen sog. „Gestattungsvertrag“ an Personen, Gruppen oder Vereine übergehen. (Ausübung des Fischereirechts § 10a bis 12).

Dieser Beitrag wurde unter Fischereigesetz für das Land Hessen (HFischG), Übrigens... veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.