Aus: „Fischereigesetzgebung Großherzogtum Hessen 1882“

Man machte sich vor 129 Jahren schon Gedanken über Gewässerschutz…

Fischereigesetzgebung Großherzogtum Hessen 1882

Sicherstellung der Fischereiberechtigung gegen äußere Beeinträchtigungen

Art. 49. Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirtschaftlichem oder gewerblichem Betriebe Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solcher Menge einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, dass dadurch fremde Fischereirechte geschädigt werden können.

Bei überwiegendem Interesse der Landwirtschaft oder Industrie kann das Einleiten oder Einwerfen solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten, soll dabei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken.

Ergibt sich, dass durch Ableitungen aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Anlagen, welche bei Erlass dieses Gesetzes bereits vorhanden waren oder in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen gestattet worden sind, der Fischbestand der Gewässer vernichtet oder erheblich geschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage auf den Antrag der durch die Ableitung benachteiligten Fischereiberechtigten im Verwaltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnismäßige Belästigung seines Betriebs ausführbare Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder ihn tunlichst zu vermindern.

Die Kosten der Herstellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der Anlage von den Antragstellern zu erstatten. Dieselben sind verpflichtet, auf Verlangen vor der Ausführung Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.

 

Art. 50. Das Rösten von Flachs und Hanf in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten. Ausnahmen von diesem Verbote können für größere Gebietstheile wiederruflich zugelassen werden, wo die Örtlichkeit für die Anlage zweckdienlicher Röstgruben nicht geeignet ist und die Benutzung nicht geschlossener Gewässer zur Bereitung von Flachs oder Hanf zur Zeit nicht entbehrt werden kann.

 

Art. 51. Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischotter, Taucher, Fischreiher, Fischaare, Rohrweihen und Eisvögel ohne Anwendung von Schusswaffen zu tödten oder zu fangen.

 

Art. 52. Den Besitzern von Enten, Gänsen und Schwänen ist untersagt, solche in geschlossene Fischwasser gegen den ortsüblich bekannt gemachten Willen des Fischereiberechtigten zuzulassen.

 

Art. 53. Bei der Genehmigung zur Anlage von Triebwerken kann den Unternehmern die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen (Gittern), welche das Eindringen der Fische in die Schaufeln der Wasserräder verhindern, auferlegt werden.

 

Art. 54. Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vorhandenen Triebwerken steht dem Fischereiberechtigen die Befugniß zu, Anlagen der vorbezeichneten Art zum Schutz der Fische vor den Wasserrädern auf seine Kosten anzulegen und zu unterhalten, insofern und insoweit durch eine solche Anlage der Triebwerkbesitzer nicht geschädigt wird.

Die Entscheidung darüber, ob eine solche Anlage im Einzelfall zulässig ist, erfolgt beim Widerspruch des Triebwerksbesitzers auf Antrag des Fischereiberechtigten nach Anhörung der Betheiligten im Verwaltungsweg.

 

Art. 55. Wer das Abschlagen oder das Ausheben (Fegen) von offenen Gewässern, in welchen einem Anderen die Fischerei zusteht, vornehmen will, muss dem Fischereiberechtigten, insofern er in der Gegend wohnt, oder dessen der Bürgermeisterei bekanntem Bevollmächtigten so rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeit Nachricht geben, dass der Fischereiberechtigte sein Interesse wahren kann.

Bei den auf Kosten der Gemeinden vorzunehmenden Aufräumungen von Bächen hat die Bürgermeisterei die Obliegenheit zur oben bemerkten Anzeige.

 

Art. 56. Offene Fischwasser dürfen bei ihrer Benutzung zu landwirthschaftlichen und technischen Zwecken nicht so stark abgeschlagen werden, dass Fische oder Krebse hierdurch zu Grunde gehen.

 

Art. 57. Der Fischereiberechtigte ist befugt, in bestehende oder neu hergestellte, zur Wässerung ader anderen Zwecken dienende Gräben an deren Einmündung in die Fischwasser Rechen einzusetzen, welche das Auftreten der Fische in die Gräben verhindert.

 

Art. 58. Bachcorrectionen können, selbst wenn die Fischereiberechtigung nicht den anstoßenden Grundbesitzern oder der betreffenden Gemeinde zusteht, ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten ausgeführt werden. Demselben stehen wegen solcher Änderungen in Bezug auf seine Berechtigung Entschädigungsansprüche nicht zu. Dagegen steht in diesem Fall dem Fischereiberechtigten  die Ausübung der Fischerei in dem neuen, wie auch in dem alten Wasserbette, so lange dasselbe noch nicht ausgefüllt ist, in dem seitherigen Umfange zu.

 

Art. 59. Soweit es zur Ausübung des Fischereirechts nothwendig ist, darf der Fischereiberechtigte die Ufer der nicht geschlossenen Fischwasser begehen. Derselbe hat jedoch hierbei die nöthige Schonung zu beobachten und haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen.

Auf eingefriedigte Grundstücke findet diese Vorschrift keine Anwendung.

 

Art. 60. Bestehende Privatrechte auf eine erweitere Ausübung des Uferrechts werden durch die Bestimmungen des Art. 59. Nicht beschränkt.

 

 

 

 

 

 

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