Das Führen von Messer – § 42a Waffengesetz –

Das Führen von Messer –Waffengesetz-
Von mainkarpfen.de
Immer wieder wird über das Mitführen von Messern durch Angler diskutiert und scheinbar wissen die wenigsten, was erlaubt oder verboten ist.
Hier mal eine Info darüber.
Seit dem 01.04.2008 hat sich das Waffengesetz in Hessen geändert. Dies ist auch für uns Angler von Bedeutung – § 42a WaffG -.
Somit ist das Führen von Messern verboten, welche eine einhändig feststellbare Klinge, oder ein feststehendes Messer mit Klingenlänge von über 12 cm haben.
Taschenmesser, die mit beiden Händen geöffnet werden müssen, sind davon nicht betroffen.
Bezüglich des Führens der unter dieses Verbot fallenden Messer, die für die Fischerei genutzt werden, ist einiges zu beachten.
Ein Verstoß gegen das Waffengesetz liegt dann vor, wenn:
Das Messer im Fahrzeug liegend, im unverschlossenen Handschuhfach oder in einem unverschlossenen Angelkoffer/Werkzeugkoffer transportiert wird.
Das Mitführen verbotener Gegenstände, die unter das WaffG fallen, ist sowieso verboten, also dürfen auch die o.g. Messer nicht z.B. am Gürtel getragen werden. Dies gilt auch für Angler, die ihr Hobby an „öffentlichen“ Gewässern ausüben.
Das Verbot gilt nicht für den Transport des Messers in einem verschlossenen Behältnis (z.B. einen, mit einem Schloss verriegelten Angelkoffer/ Werkzeugkoffer) oder wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck.
Die Messer, die unter das WaffG fallen, dürfen also im Handschuhfach des Fahrzeuges transportiert werden, wenn dieses abschließbar und während der Nutzung des Fahrzeuges auch abgeschlossen ist.
Sollte dies evtl. bei einer Fahrzeugkontrolle durch die Polizei nicht der Fall sein, stellt das einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und das kann sehr unangenehm werden…

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