Hess. Fischereiverordnung -Gemeinschaftliches Fischen-

Hessische Fischereiverordnung –HFO-

 

§ 12

Gemeinschaftliches Fischen

(1)Gemeinschaftliches Fischen ist eine Veranstaltung mit mindestens sieben Personen, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird.

(2)Gemeinschaftliches Fischen ist verboten, wenn es aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt wird.

 § 13   

Anzeigen eines gemeinschaftlichen Fischens

(1)Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein gemeinschaftliches Fischen in fließenden oder stehenden Gewässern nach § 12 Abs.1 der für den Ort der Veranstaltung zuständigen unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen.

(2)Die Anzeige muss Angaben über

1.     den Namen und die Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters,

2.     die Fischereiorganisation oder den Verein,

3.     die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden,

4.     die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke,

5.     Tag, Uhrzeit und Dauer des gemeinschaftlichen Fischens und

6.     den Zweck des Fischens

enthalten.

(3)    Zum Schutz

1.     der am und im Wasserwild lebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der an das Wasser gebundenen Vogelarten,

2.     naturnaher Lebensgemeinschaften oder Lebensraumtypen, insbesondere der trittempfindlichen Ufervegetation und

3.     besonders geschützter Pflanzen und seltener Pflanzengemeinschaften

und während der Brut- und Aufzuchtzeit vom 16. März bis 31.August kann die untere Fischereibehörde Auflagen festsetzen, das gemeinschaftliche Fischen räumlich und zeitlich einschränken oder verbieten. Auflagen, Beschränkungen oder ein Verbot sind der Veranstalterin oder dem Veranstalter spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben.  

 

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