Fischereigesetz für das Land HESSEN (HFischG)

Fischereigesetz für das Land Hessen (HFischG)

 

Präambel

Schutz, Erhaltung und Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind ein zentrales Anliegen des Fischereigesetzes.

Die Gewässer als Lebensraum und die in ihr beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage des Menschen. Wasserqualität und die Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische. Sie sind in ihrer Vielfalt zu erhalten.

Ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, bei; sie dient den Zielen dieses Gesetzes.

§1

Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetzes regelt die Fischerei und Fischhaltung in 1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden Gewässern oder stehenden Gewässern;

2. allen künstlich angelegten und ablaßbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

§2

Fischereirecht und Hege

(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Es ist das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich aus dem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen.

Das Fischereirecht  erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere.

(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst, wie auch ihrer Lebensräume.

(3) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auszuüben, wie sie sich aus diesem Gesetz und den darauf gestützten Rechtsverordnungen ergibt.

 

§3

Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

 

 

 

§4

Selbstständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zustehen (selbstständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes oder im Wasserbuch eingetragen sind, bleiben bestehen.

(2) Das selbstständige Fischereirecht ist ein, das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.

(3) Neue, selbstständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 5 nicht begründet werden.

 

§5

Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbstständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach §1 Nr.2.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die obere Fischereibehörde.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Er kann statt dessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.

 

§6

Übertragung selbstständiger Fischereirechte

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.

(2) Ein selbstständiges Fischereirecht, das neben anderen selbstständigen Fischereirechten (Koppelfischereirechte) an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstückes oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbstständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.

(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbunden, das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, so kann das Fischereirecht nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

 

 

§7

Übertragung beschränkter selbstständiger Fischereirechte

Ist ein selbstständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in §2 Abs.1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes selbstständiges Fischereirecht), so kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

 

§8

Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte

(1) Die §§ 6 und 7 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbstständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.

(2) Bei Teilung des herrschenden Grundstückes kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbstständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch Teilung entstandenes Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbstständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbstständigen Fischereirechts durch einen notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.

(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Abs. 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt das selbstständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilegrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.

 

§9

Vereinigung von Fischereirechten

Vereinigt sich ein selbstständiges Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbstständiges Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

 

§10

Aufhebung von beschränkten selbstständigen Fischereirechten

(1) Beschränkte selbstständige Fischereirechte in Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

 

§11

Übertragung der Ausübung

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Abs. 2 Satz 2 einem anderen nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig. Ein Fischereierlaubnisvertrag wird erst durch die Erteilung des Erlaubnisscheines wirksam.

(2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel durch Fischereierlaubnisvertrag vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Fischereierlaubnisverträge nur mit seinen Gehilfen oder angestellten Fischern abschließen.

(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Fischereigenossenschaften nach § 52 Abs. 4, Anglervereinigungen, Angelvereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisverträgen zulassen. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter.

 

§12

Fischereipachtvertrag

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag mit dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre.

(2) Ein Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag kann mit natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossen werden. Eine natürliche Person, die den Fischfang mit der Handangel ausübt, kann nur Pächter sein, wenn sie einen gültigen Fischereischein besitzt.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.

(4) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages sind der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde beanstandet innerhalb eines Monats Pachtverträge, die den Voraussetzungen des Abs.1, des Abs.2 oder einem Hegeplan nach §24 nicht entsprechen, soweit sie nicht eine Ausnahme zulässt.

(5) Pachtverträge, die gegen die Bestimmungen der Abs.1 und 2 verstoßen, sind nichtig.

(6) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

 

§13

Fischereierlaubnisvertrag

(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf unbeschadet des § 26 Abs.2 nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereierlaubnisscheines sind. Er darf höchstens für ein Kalenderjahr abgeschlossen werden. Fischereierlaubnisscheine dürfen vom Fischereiberechtigten nur in solchem Umfang ausgegeben werden, dass Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaften nicht zu befürchten sind. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines hat diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn Aufsichtspersonen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(2) Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge festsetzen und die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und das Muster des Erlaubnisvertrages und über den Nachweis der ausgegebenen Erlaubnisscheine erlässt die für das Fischereiwesen zuständige Ministern oder der dafür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

 

 

 

§14

Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen, Gartenanlagen, bestellte Äcker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.

(2) Sind nach Abs.1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so gilt Abs.2 entsprechend.

(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(4) Die Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstückes zu.

(5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.

 

 

 

 

§15

Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehr, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.

(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.

(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigen zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechtes, sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.

(4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.

(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstückes oder der Grundstücke über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipacht- oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn letzterer mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.

 

§16

Fischereibezirke

(1) In allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern, sowie in Talsperren und dauernd überstauten Rückhaltebecken darf die Fischerei nur in Fischereibezirken ausgeübt werden.

(2) Fischerbezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§17) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§18).

(3) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes hat.

 

§17

Eigenfischereibezirk

(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt 1. In fließenden Gewässern dritter Ordnung oder Bundeswasserstraßen in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern und einer Mindestgröße von einem halben Hektar, 2. In fließenden Gewässern dritter Ordnung in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern oder einer Mindestgröße von einem halben Hektar, 3. auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens fünf Hektar Wasserfläche.

(2) Abs.1 gilt entsprechend, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander angrenzen.

 

 

§18

Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern, an einer Talsperre und einem dauernd überstauten Rückhaltebecken, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.

(2) Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die obere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.

 

§19

Abrundung von Eigenfischereibezirken

(1) Die Fischereibehörde kann ein Fischrecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten durch Eingliederung in den Eigenfischereibezirk einfügen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Die Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.

(2) Die Abrundung und die Aufhebung der Eingliederung in einen Eigenfischereibezirk werden erst nach Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge wirksam.

 

§20

Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.

(2) Die Fischergenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft der Gemeinde dem Gemeindevorstand.

(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der sein Fischereirecht besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt §11. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel aller Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so dürfen Nichtmitglieder nur berücksichtigt werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten oder Fischereierlaubnisverträge abzuschließen.

Gewässer im Einzugsbereich von Betrieben der Berufsfischer und Fischzüchter sollen zu einem am Ertragswert der Gewässer orientierten Pachtzins vorrangig an diese verpachtet werden. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hege sollen bei der Verpachtung Anglervereinigungen und Angelvereine angemessen berücksichtig werden.

(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.

(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages des Fischereirechts. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.

(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis muss der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.

 

§21

Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:

1. Name und Sitz der Genossenschaft,

2. die Fischereifläche der Genossenschaft,

3.die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges der einzelnen Fischereirechte,

4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie Befugnisse,

5. das Haushaltswesen, die Wirtschaft-, Kassen- und Rechnungsführung

6. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,

7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie  die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,

8. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.

(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Abs. 3 Satz1 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Abs.3 Satz2 entsprechend.

 

§22

Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde. Die Vorschriften des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung mit Ausnahme des §136, des §141 Satz2 und der §§143 bis 145 gelten entsprechend.

(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirkes liegt.

 

§23

(1) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu dieser Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft nach Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes, mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und ihrer nach §20 Abs.3 berechneten Stimmrechte sowie ein der Mustersatzung entsprechendes Satzungsentwurf übersandt werden. Der Termin der Veranstaltung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft und der Satzungsentwurf drei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem Gemeindevorstand zur Einsichtnahme offenliegen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt der Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach der ordnungsgemäß einberufenen Genossenschaftsversammlung zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Die Satzung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

 

§24

Hegegemeinschaft, Hegeplan

 

(1) Alle Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich aller damit in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen bilden nach Maßgabe eine Rechtsverordnung nach Abs. 4 eine Hegegemeinschaft. Hegegemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; für die Aufsicht gilt §22. Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage und Zuschüsse aus der Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Ist ein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von der pachtenden Person vertreten. Abweichend davon kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fischereirechts schriftlich gegenüber der Hegegemeinschaft erklären, dass das Fischereirecht von ihr oder ihm selbst vertreten wird. Fischereigenossenschaften gelten insoweit als Eigentümer.

(2) Hegegemeinschaften sollen im Regelfall die Gewässer mindestens einer Gewässerregion zum Zweck der einheitlichen und abgestimmten Pflege, Hege und Bewirtschaftung umfassen. Sie nehmen, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahr. Ihnen obliegt die Aufstellung des Hegeplanes.

(3) Der Hegeplan enthält insbesondere Aufgaben über:

1. den Fischbestand,

2. die Erfassung des tatsächlichen Fanges,

3. Maßnahmen zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich Besatzes,

4. das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung der FFH-Richtlinie,

5. Maßnahmen zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer,

6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren, nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder auf das Gewässer (Alarmplan),

7. die Beschreibung von möglichen Gefahren für den Lebensraum,

8. die Überwachung seiner Durchführung.

 

(4) Der Hegeplan ist mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegegemeinschaften abzustimmen und der oberen Fischereibehörde anzuzeigen; diese kann den Hegeplan innerhalb von drei Monaten beanstanden, sofern Rechtsvorschriften verletzt sind. Der Hegeplan ist spätestens nach sechs Jahren im erforderlichen Umfang fortzuschreiben.

(5) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Hegegemeinschaften, insbesondere:

1. die räumliche Abgrenzung nach Text und Karte,

2. ihre Organe und deren Zusammensetzung,

3. die Maßstäbe für das Stimmrecht der Mitglieder und für die Umlage der Kosten,

4. die Mindestinhalte der Satzung,

5. ihre Konstituierung,

6. die Durchsetzung des Hegeplanes,

7. die Aufgaben im Einzelnen.

In der Rechtsverordnung nach Satz1 können ferner für die Aufstellung, die Geltungsdauer, das Verfahren sowie den Inhalt der Hegepläne nähere Bestimmungen getroffen werden.

 

 

§25

Fischereischeinpflicht

 

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach §47 Abs.1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.

 

(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.

 

(3) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt.

 

§26

Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben.

 

 

§27

Gültigkeitsdauer der Fischereischeine

 

Der Fischereischein wird

1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein),

2. für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Fünfjahresfischereischein)

3. für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Zehnjahresfischereischein) nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.

 

§28

Fischerprüfung

 

(1) Ein Fischereischein kann unbeschadet des §26 erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

Der hessischen Fischerprüfung stehen staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfungen der anderen Bundesländer gleich.

 

(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

1. Jugendliche für die Erteilung eines Jugendfischereischeines,

2. beruflich ausgebildete Fischer mir entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,

3. Personen, die bei der für den Staats- Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,

4. Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes einen noch gültigen Inland-Fischeischein besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre von Inkrafttreten des Gesetzes besessen haben,

5. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind, soweit besondere Gründe für eine Ablehnung nicht erkennbar sind.

 

(3) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen könnten, wird auf Antrag ein Sonderfischereischein nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Ausübung der Fischerei mit einem Sonderfischereischein ist nur in Begleitung einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, zulässig.

 

(4) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Zulassung zur Fischerprüfung ist von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abhängig zu machen.

 

§29

Zuständigkeit

 

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

1. für Personen, die ihren Wohnsitz im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,

2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren Wohnsitz haben, der Gemeindevorstand, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

 

§30

Versagungsgründe

 

(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

1. die innerhalb des Geltungsgebietes des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,

2. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,

3. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahnenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist,

5. gegen die wegen eines der in Nr.2 bis 4 bezeichneten Vergehens nach §153a der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren vorläufig eingestellt worden ist.

 

(2) Aus den Gründen des Abs.2 Nr.2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist oder in den Fällen des Abs.2 Nr.5 nicht mehr verfolgt werden kann.

 

§31

Einziehung des Fischereischeines

Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, im Fall des §30 Abs.1 muss die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

 

§32

Gebühren und Abgaben

 

(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeines wird eine Fischereiabgabe erhoben. Die für das Fischereiwesen zuständige Ministern oder der dafür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung die Höhe

1. der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines und

2. der Fischereiabgabe.

 

(2) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines nicht übersteigen. Die Abgabe ist von dem für das Fischereiwesen zuständige Ministerium zur Förderung des Fischereiwesens sowie für den Auslagenersatz der Fischereibeiräte, der Fischereiberater und für Maßnahmen der aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden.

 

§33

Erlaubnisschein zum Fischfang

(1) Wer an einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss neben dem Fischereischein einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den im §25 Abs.1 genannten Personen vorzeigen.

 

(2) Eines Fischereischeines bedürfen nicht Personen nach §25Abs.2 Satz1.

 

§34

Aufgehoben

 

§35

Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

 

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.

 

(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Abs.1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

 

§36

Ablassen von Gewässern

 

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten und bei Verpachtung auch dem Fischereipächter an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden; der Fischereiberechtigte, die Fischereibehörde und bei Verpachtung auch der Fischereipächter sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

 

(3) Einem Fischwasser darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.

 

§37

 

Grundsätze der guten, fachlichen Praxis, Schutz der Fische

Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Fischerei sowie den Schutz der Fische durch Rechtsverordnung; es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über:

1. Zeit und Art des Fischfangs,

2. Fangverbote,

3. Markt- und Verkehrsverbote,

4. Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten,

5. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkung des Fischfanges während der Schonzeiten,

6. das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

7. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

8. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,

9. Transport und Hälterung von Fischen,

10. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,

11. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,

12. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,

13. den Schutz der Fischnährtiere,

14. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,

15. die Ausübung des Fischfanges zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,

16. die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,

17. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,

18. Methoden des Fischfanges, insbesondere der Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder,

18a. verbotene oder nur ausnahmsweise zulässige Methoden und Geräte

18b. die Verwendung von Elektrizität in der Fischerei,

19. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken,

20. gemeinschaftliches Fischen und

21. das Führen einer Fangstatistik.

 

 

§38

Sicherung des Fischwechsels

 

(1) In Gewässern nach $1 Nr.1 dürfen keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhindern.

(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite des Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aal und andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.

 

(4) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von Abs.2 Satz1 und 2 zugelassen werden.

 

(5) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

 

§39

Schonbezirke

(1) Der Regierungspräsident kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären.

1. die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

2. die besonders geeignete Laich- und Abwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),

3. die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager)

4. die für die Umsetzung oder die Ziele der FFH-Richtlinie, insbesondere für die Erhaltung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Fisch- und Muschelarten, von Bedeutung sind.

Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monates nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.

 

(2) In der Rechtsverordnung nach Abs.1 können festgesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden.

 

(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

 

(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.

 

§40

Fischwege

 

Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen. Die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie sind dabei zu beachten.

 

§41

 

Fischwege an bestehenden Anlagen

 

Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

 

§42

 

Fischfang in Fischwegen

 

(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten.

 

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.

 

(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung. Für die Kennzeichnung gilt §39 Abs.3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des §40 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.

 

(4) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Abs.1und 2 zulassen.

 

§43

 

Mitführen von Fischereigerät

 

Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführen, es sei denn, dass er sich auf dem Wege zwischen seinem Wohnort und einem Gewässer befindet, in dem er zum Fischfang berechtigt ist.

 

§44

 

Fischereibehörden

 

(1) Oberste Fischereibehörde ist das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium.

 

(2) Obere Fischereibehörde ist das Regierungspräsidium.

 

(3) Untere Fischereibehörde ist der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in kreisfreien Städten der Magistrat.

 

(4)….

 

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die untere Fischereibehörde.

 

 

 

§44a

 

Besondere Zuständigkeit zum Schutze der Fische

 

Zuständige Behörde für Ausnahmen nach §43 Abs.8 des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf den Kormoran ist die untere Fischereibehörde.

 

§45

 

Fischereibeiräte

 

(1) Zur Beratung der Fischereibehörden in wichtigen fischereilichen Fragen werden

1. ein Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde und

2. ein Fischereibeirat bei der oberen Fischereibehörde gebildet. Die Fischereibeiräte bestehen aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Fischzüchter und Teichwirte, der Berufs- und Angelfischer, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft und Vertretern  der nach §29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände.

 

(2) Die Fischereibeiräte sind in grundsätzlichen Fragen zu hören.

 

(3) Die Mitglieder der Fischereibeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(4) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung, die Zahl der Mitglieder und die Bildung der Fischereibeiräte zu regeln.

 

§46

 

Fischereiberater

 

(1) Der Fischereiberater ist als Berater der Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.

 

(2) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.

 

§47

 

Fischereiaufsicht

 

(1) Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei zu überwachen. Sie können sich zur Ausübung der Aufsicht in und an den Gewässern der nebenamtlich bestellten staatlichen Fischereiaufseher und der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher bedienen. Die Fischereiaufseher können von den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern vorgeschlagen werden.

 

(2) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher.

 

(3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

 

 

 

 

 

 

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